Wer meint, dass Amtsdeutsch immer trocken ist, kann sich durch eine Urteilsbegründung des Amtsgerichts Köln eines Besseren belehren lassen. In einem Rechtsstreit ging es um eine Schadenersatzforderung durch einen Verkehrsunfall. Das Gericht hatte über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden. Dies erregte bereits das Gemüt des Gerichtes, wie sich dem Auszug der Urteilsbegründung entnehmen lässt:

„Als Streitgegenstand wurde dem Gericht – wie so oft – eines der heißesten Eisen im Versicherungsrecht vorgelegt, damit es sich möglichst die Finger verbrennt. Es geht um den Minderwert.“ Äußerst spitzfindig wurden dazu die jeweiligen Gutachten unter die Lupe genommen. „Insofern ergibt die gründliche Auswertung der beiden Gutachten (…), dass der von der beklagten Versicherung beauftragte Sachverständige weitaus ausführlicher zum Minderwert Stellung genommen hat. Sein Gutachten umfasst 34 Zeilen, die auf zwei Seiten verteilt sind. Dass geschieht ersichtlich nach dem Motto: ‚Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen’ (Goethe, Faust). Im Ringen um einen gerechten Ausgleich, kommt er aber nur auf einen Minderwert von 125 Euro.
Demgegenüber ist der Sachverständige des Klägers Diplom-Ingenieur. Sein Gutachten umfasst (einschließlich der Schlussversicherung) nur 9 Zeilen, die zu einem Minderwert von 250 Euro führen. Eine solche Auswertung der beiden Gutachten könnte sich aber natürlich den Vorwurf zuziehen, zu oberflächlich zu sein. Maßgebend kann nämlich nicht das äußere Erscheinungsbild sein, sondern nur der Gehalt. Insofern ist das Gutachten des Sachverständigen des Klägers nach tiefer Überprüfung gehaltvoller. Er bringt nämlich in einer Zeile genau 90 Anschläge unter, während der Sachverständige der Beklagten in sehr unterschiedlich langen Zeilen insgesamt nur rund 1200 Anschläge unterzubringen vermöchte.

Daraus folgt, dass das Gutachten des Sachverständigen des Klägers eine größere spezifische Dichte aufweist. Hätte der Sachverständige der Beklagten genau so konzentriert geschrieben, dann hätte er nur 13 ⅓ Zeilen benötigt. Damit schrumpft aber der Zeilenvorsprung des Sachverständigen der Beklagten von 277,77% auf einen Anschlagsvorsprung von nur noch 33, 33% zusammen. Auch bezüglich des errechneten Minderwertes schrumpft die Differenz relativ ganz erheblich.“
Auf Grund dieser Sachlage blieb dem Gericht nichts anderes übrig als „im Wege der freien Schadensschätzung (…) den Minderwert selbst festzulegen.“ Dabei war zunächst eine grundlegende Entscheidung zu treffen: welches mathematische Verfahren – das harmonische, das geometrische oder das arithmetrische Mittel – am besten geeignet sei, den Streit einer gerechten Lösung zu zuführen. Das Gericht entschied sich für das arithmetrische Mittel, da es „hier ersichtlich den Vorzug der größten Genauigkeit und Gerechtigkeit für sich hat.“ Das so errechnete Ergebnis genießt noch einen weiteren Vorteil: es entspricht „der ethischen Forderung des Aristoteles: ‚Der tugendhafte Mensch wählt die Mitte und entfernt sich von den beiden Extremen, dem Zu wenig und dem Zu viel’ (Ethik 6,11).“
Ein so poetisches, ja fast salomonisches Urteil lässt man sich natürlich gerne noch einmal auf der Zunge zergehen.